Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Februar 2015
§ 12
§ 12 – Angaben bei Anbau von Nutzhanf
Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll, beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen. Bei einer Aussaat nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amtliche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. September des Antragsjahres einzureichen. Bezieht sich das vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen vorzulegen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.
Kurz erklärt
- Bei Anträgen auf Direktzahlungen für Hanfflächen muss das amtliche Etikett des Saatguts eingereicht werden.
- Dies muss bei der Landesstelle gemäß der EU-Verordnung Nr. 809/2014 erfolgen.
- Wenn nach dem 30. Juni des Antragsjahres gesät wird, ist das Etikett bis spätestens 1. September einzureichen.
- Wenn mehrere Betriebsinhaber dasselbe Saatgut nutzen, kann das Etikett von einem Betriebsinhaber eingereicht werden.
- Zusätzlich müssen alle betroffenen Betriebsinhaber eine Erklärung zur Aufteilung des Saatguts vorlegen.